Die FAQ (Frequently Asked Questions) sind eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen mit den dazugehörigen Antworten zum Fachverband und den rechtlichen Rahmenbedinungen der Seil- und Anschlagmittel-Welt.
Die FAQ (Frequently Asked Questions) sind eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen mit den dazugehörigen Antworten zum Fachverband und den rechtlichen Rahmenbedinungen der Seil- und Anschlagmittel-Welt.
Das Mitgliederverzeichnis zeigt alle Unternehmen an, die im FSA organisiert sind.
Hier können Sie, sortiert nach Postleitzahlen, das nächste FSA-Mitglied in ihrer Region finden. Oder Sie suchen das passende Unternehmen über die alphabetische Liste aus. Über die Verlinkung kommen Sie vom Eintrag in unserem Mitgliederverzeichnis direkt auf die jeweilige Firmen-Homepage.
Laut § 3 Satz 1 der FSA-Satzung steht die Mitgliedschaft jedem Unternehmen offen, das mit Seilen und Anschlagmitteln handelt und diese nach den Regeln der Technik verarbeitet, sofern es die von der Mitgliederversammlung festgelegten Qualitätskriterien erfüllt.
Nach den Qualitätskriterien erfüllt eine Firma die Voraussetzungen, wenn sie
Der FSA Fachverband Seile und Anschlagmittel e.V. wurde 1947 in Hamburg gegründet.
Die FSA-Geschäftsstelle in Düsseldorf ist wie folgt zu erreichen:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Telefon: 0211 / 44 53 22
E-Mail: info@fsa-verband.de
Gemäß § 14 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel (hier: Anschlagmittel), deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen, vor der erstmaligen Verwendung (Inbetriebnahme) von einer zur Prüfung befähigten Person gemäß § 2 Absatz 6 geprüft werden. Die Prüfung umfasst die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel, die rechtzeitige Feststellung von Schäden und die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind. Diese Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage durchgeführt werden.
Gemäß § 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Sie unterliegen bei der Durchführung der in der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. Soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Die Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und legt zur Ausbildung der Befähigten Person folgendes fest:
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung. Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen erworben. Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 7 BetrSichV umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene Weiterbildung. Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis). Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Materie soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Ab den 1930er Jahren war es in Deutschland für längere Zeit vorgeschrieben, für die Herstellung von Ketten zum Heben eine Zulassung der Berufsgenossenschaft zu besitzen. Die Zulassung wurde in Form einer Kombination aus einer Zahl und dem so genannten Prüfstempel durch die Berufsgenossenschaft am Standort Hannover vergeben. Nach der Einführung des EG-Binnenmarktes wurden weiterhin Hebezeugketten, Anschlagketten und Zubehör mit dem Prüfstempel versehen. Von vielen Herstellern wird er als Qualitätsnachweis verwendet.
Die Verwendung des H-Stempels ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch in einer Norm verankert.
Nach DIN EN 13414-1 ist jedes Anschlagseil lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung muss folgende Informationen enthalten:
Anschlagseile aus Stahldraht müssen als Einheit nur einmal gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung auf einer Pressklemme oder auf einem Tragfähigkeitsanhänger ist ausreichend. Die erweiterte Kennzeichnung aller Pressklemmen (häufige Anwendung in der Praxis) ist regelkonform und zulässig.