2. Fall von Etikettenschwindel bei Zurrgurten geahndet

Auch in einem zweiten Fall von Etikettenschwindel bei Zurrgurten (siehe Meldung "Zurrgurt ist nicht gleich Zurrgurt") konnte die Wettbewerbszentrale auf Initiative des Fachverbandes Seile und Anschlagmittel (FSA) einen Erfolg verbuchen.

Das zuständige Gericht hat in einem Beschluss (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.03.2013, Az.: 3 HK O 2214/12) festgestellt, dass zwischen den beteiligten Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist, wonach sich der beklagte Anbieter von Zurrgurten mit Sitz in der Oberpfalz bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verpflichtet hat, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die von ihm vertriebenen Zurrgurte mit dem Hinweis auf einen bestimmten Wert der Vorspannkraft bzw. -fähigkeit zu bewerben, sofern der tatsächlich angegebene Wert - wie im zugrundeliegenden Fall - nicht erreicht wird. Damit ist ein einjähriger Streit beendet worden, in dem sich der beklagte Anbieter unter anderem darauf berufen hat, dass sein Betrieb die notwendigen Prüfungen vom TÜV Rheinland LGA Bautechnik GmbH hat durchführen lassen. Letztlich war aber die Kraft des Faktischen durch die vorgelegten Beweise derart groß, dass er sich angesichts der Aussichtslosigkeit seiner Argumentation doch noch zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung entschlossen hat.

Der FSA hat auch in diesem Fall erfolgreich die Rolle der Marktüberwachung übernommen, die eigentlich eine Aufgabe der zuständigen Landesbehörden ist. Beide Verfahren haben einerseits gezeigt, dass sich ein Etikettenschwindel nicht lohnt und sich andererseits kein Anbieter auf Prüfungen von Prototypen berufen kann, wenn die tatsächlich behaupteten Werte bei den verkauften Produkten nachweislich nicht eingehalten werden. Angesichts der beiden Verfahren sind alle Hersteller, Importeure und Vertreiber von Zurrgurten aufgerufen, die eigenen Kontrollen bei der Produktion bzw. beim Wareneingang zu verschärfen, auf die Angabe von übertriebenen Leistungswerten zu verzichten und auf Klarheit und Wahrheit bei den Produktangaben zu achten.

Der FSA hat mit seiner Initiative ein weiteres klares Zeichen für qualitäts- und sicherheitsbewusstes Handeln in der Branche gesetzt. Weitere Verfahren gegen andere Anbieter können ohne weiteres und unangekündigt folgen, wenn sich die "schwarzen Schafe" ihrer Verantwortung auch weiterhin nicht bewusst werden.

Lesen Sie hierzu auch die FSA-Pressemitteilung