Etikettenschwindel bei Zurrgurten wurde von Gericht gestoppt! Ein Anbieter von Zurrgurten, der zu hohe Angaben bezüglich der Vorspannkräfte der Zurrgurte machte, musste im Frühjahr 2012 erfahren, dass solch ein Etikettenschwindel justiziabel, sprich gerichtlich entscheidbar ist.
Sein Fall landete nämlich vor dem Landgericht Münster, das sich der Sache annahm. Die Wettbewerbszentrale, Stuttgart, hatte auf Betreiben des FSA auf Unterlassung geklagt, was die Vorsitzende Richterin positiv entschied (LG Münster, Urteil vom 29.08.2012, Az.: 026 O 20/12). Dementsprechend hat es die verurteilte Firma künftig zu unterlassen, Zurrgurte mit den angegebenen Vorspannkräften von 400 und 500 Dekanewton (daN) zu bewerben, wenn diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden, wie bei den unabhängig geprüften Gurten, die Gegenstand des Verfahrens waren.
Was war geschehen? Das verurteilte Unternehmen vertrieb Zurrgurte zur Ladungssicherung, darunter Standard-Zurrgurte und Zurrgurte mit Langhebel-Ratschen. Ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Zurrgurten ist u.a. die damit erreichbare Vorspannkraft, die als STF (Standard Tension Force) abgekürzt wird und in daN (Dekanewton) auf dem Zurrgurt-Etikett angegeben wird. Auf dem Standard-Zurrgurt gab die Verurteilte die Vorspannkraft mit STF 400 daN an, auf dem Zurrgurt mit Langhebel-Ratsche wurde die Vorspannkraft 500 daN angegeben. Bei beiden Zurrgurten wurde auf den Etiketten die für diese Produkte maßgebliche EN-Norm 12195-2 benannt. Bei einer beauftragten Prüfung durch das Materialprüfungsamt (MPA) Nordrhein-Westfalen konnten jedoch lediglich Werte von 279 daN bei der Standardratsche und 336 daN bei der Langhebel-Ratsche festgestellt werden. Damit war der Weg zum Verfahren wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht wegen irreführender Werbung im Sinne der §§ 3 und 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorgezeichnet. Im Sinne der richterlichen Entscheidung war es unerheblich, ob die Verurteilte eine Zertifizierung für die Gurte (Prüfberichte für das Baumuster) vorlegen konnte oder nicht. Maßgeblich war vielmehr der festgestellte Mangel an den geprüften Gurten, der zur Verurteilung führte. Da halfen keine Ausreden mehr. Am Ende haftet der Inverkehrbringer für die Richtigkeit seiner Angaben.
Das Fazit lautet: Zurrgurt ist nicht gleich Zurrgurt – auch wenn beide neu sind. Die europäische Norm EN 12195 schreibt im Detail die Festigkeit von Haken und Ratschen, die Bruchkraft und Dehnung des Gurtbandes je nach Zurrgurttyp vor. Diese Norm fordert auch, dass Angaben, wie die zulässige Zugkraft (LC= Lashing Capacity), die Vorspannkraft (STF= Standard Tension Force) und die Dehnungswerte auf einem Etikett kenntlich gemacht werden. Diese Angaben müssen stimmen, bei jedem Gurt. Auf dieses Etikett sollte deshalb beim Kauf und auch später bei der Verwendung von Ladungssicherungsmitteln geachtet werden. Seriöse Hersteller halten sich an diese Mindestanforderungen der Norm und gehen sogar darüber hinaus. Jeder Käufer von Zurrgurten sollte also seine Bezugsquelle genau auf Zuverlässigkeit und Sorgfalt nach dem Motto "Trau! schau! wem?" prüfen, sonst führt das unter Umständen zu nicht ausreichend gesicherter Ladung, die herabfällt und dadurch womöglich Menschenleben gefährdet. Das wäre dann der größte anzunehmende Unfall (GAU) mit irreparablen Schäden.
Der FSA hat mit seiner Initiative ein klares Zeichen für qualitäts- und sicherheitsbewusstes Handeln in der Branche gesetzt. Ein zweites Verfahren gegen einen anderen Anbieter wurde im März 2013 abgeschlossen. Weitere Verfahren können ohne weiteres und unangekündigt folgen, wenn sich die "schwarzen Schafe" ihrer Verantwortung auch weiterhin nicht bewusst werden.
Lesen Sie hierzu auch die FSA-Pressemitteilung